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Berliner Testament: So senken Erben legal die Erbschaftsteuer

Wenn Eltern sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen, droht Kindern eine höhere Steuerlast – doch es gibt einen legalen Ausweg.

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Berliner Testament: So senken Erben legal die Erbschaftsteuer

Viele Ehepaare regeln ihren Nachlass mit einem sogenannten Berliner Testament: Beide Partner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder erben erst beim Tod des zweiten Elternteils. Das klingt praktisch – hat aber einen steuerlichen Haken.

Denn beim Tod des ersten Elternteils nutzen die Kinder ihren persönlichen Erbschaftsteuer-Freibetrag gegenüber diesem Elternteil nicht. Jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000 Euro. Wird dieser beim ersten Todesfall nicht ausgeschöpft, verfällt er ungenutzt. Beim Tod des zweiten Elternteils steht dann nur noch der Freibetrag gegenüber diesem zur Verfügung – das gesamte Vermögen beider Elternteile wird auf einmal versteuert.

Genau in dieser Situation befinden sich viele Erben: Nach dem Tod der Mutter als zuletzt verstorbenen Elternteil erben die Kinder das gesamte Familienvermögen, können aber nur den Freibetrag gegenüber der Mutter geltend machen. Das Erbe des Vaters war zuvor vollständig an die Mutter übergegangen – der Freibetrag der Kinder gegenüber dem Vater blieb ungenutzt.

Pflichtteilsansprüche nachträglich geltend machen

Experten empfehlen in solchen Konstellationen, nachträglich Pflichtteilsansprüche bezogen auf das Erbe des Vaters geltend zu machen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Kinder, die beim ersten Todesfall durch das Berliner Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, haben grundsätzlich das Recht, diesen Anspruch einzufordern – auch rückwirkend, sofern die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Diese Strategie hat einen klaren steuerlichen Vorteil: Der Pflichtteilsanspruch gilt erbschaftsteuerlich als Erwerb vom Vater. Damit aktivieren die Kinder nachträglich ihren Freibetrag gegenüber dem Vater in Höhe von je 400.000 Euro. Das kann die Steuerlast erheblich reduzieren oder sogar vollständig eliminieren.

Allerdings gibt es dabei wichtige Einschränkungen zu beachten. Wer im Berliner Testament auf den Pflichtteil verzichtet hat oder durch eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel benachteiligt wird, sollte vor einem solchen Schritt unbedingt rechtlichen Rat einholen. Manche Testamente sehen vor, dass Kinder, die den Pflichtteil beim ersten Todesfall einfordern, beim Tod des zweiten Elternteils ebenfalls nur den Pflichtteil erhalten – und nicht das volle Erbe.

Verjährungsfristen und steuerliche Wirkung im Blick behalten

Entscheidend ist der Zeitfaktor: Der Pflichtteilsanspruch verjährt drei Jahre nach dem Tod des Erblassers – also des Vaters. Wer diese Frist versäumt, hat keine Möglichkeit mehr, den Anspruch geltend zu machen. Zudem sollte die steuerliche Wirkung genau berechnet werden, bevor man handelt.

Für Privatanleger und Erben gilt grundsätzlich: Eine frühzeitige Nachlassplanung ist das wirksamste Mittel gegen unnötige Erbschaftsteuer. Regelmäßige Schenkungen zu Lebzeiten, die Nutzung aller Freibeträge und eine kluge Testamentsgestaltung können die Steuerlast für die nächste Generation deutlich senken. Im Zweifelsfall lohnt sich die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Steuerberater.

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